Eine dörfliche oder städtische Gemeinschaft ist das Zusammenleben von Menschen mit vielen unterschiedlichen Lebensauffassungen. Damit dies funktioniert, braucht es im optimalen Fall ein gegenseitiges Verständnis und Rücksichtnahme aufeinander. Da es leider auch darüber sehr unterschiedliche Ansichten gibt, bedarf es für eine Gemeinschaft meist Regeln, die das Zusammenleben ordnen und für alle klären. Nachfolgend werden einige davon aufgeführt, die im öffentlichen Bereich gelten, auch in Gewerbegebieten, sowie an unbebauten Grundstücken.
Sauberhaltung des Gehweges und Rückschnitt von Überhang
Regelungen hierzu, sieht die örtliche Straßen- und Reinigungsatzung vor.
Einmal in der Woche ist der Gehweg, bis zur Mitte der Straße, einschließlich der Wassereinläufe zu reinigen.
Überhänge in den Gehweg sind bis auf die Grundstückgrenze zurück zuschneiden. Gerade sehbehinderte Menschen sind hierauf besonders angewiesen und auch Menschen mit Gehbehinderungen fällt es oft sehr schwer Hecken und Überwuchs auszuweichen.
Bäume auf privaten Grundstücken (bebauten sowie unbebauten einschl. Waldgrundstücke)
Die Verkehrssicherheit obliegt hier immer dem Eigentümer der Bäume. Er muss dafür Sorge tragen, dass die Standsicherheit der Bäume zweimal jährig geprüft wird. Im Bedarfsfall ist ein Rückschnitt oder eine Fällung vorzunehmen.
Gegenüber öffentlichen Straßen gilt hier ein Lichtraumprofil von 4,50 Meter. Bei Gehwegen und anderen öffentlichen Flächen ist das Lichtraumprofil 2,50 Meter zu beachten.
Als besonderer Hinweis gilt hier, dass der Rückschnitt bei Hecken, Sträuchern und Bäumen bis zum 28. Februar getätigt sein sollte. Danach gilt eine Schonzeit für das Brüten von Kleintieren und Vögeln. Pflegeschnitte sind erlaubt.
Das Führen von Hunden und das Beseitigen deren Hinterlassenschaften
Im bebauten Ortsgebiet sind Hund (Kleine und Große) zwingend an der Leine zu führen. Außerhalb der Bebauung sind Hunde umgehend an die Leine zunehmen, wenn sich Personen nähern. Der Hundeführer ist jeder Zeit verantwortlich für das Verhalten seines Hundes und bei einem Schaden haftbar. Hier können im Wiederholungsfall verschiedene Maßnahmen von der Behörde angeordnet werden.
Ein großes Ärgernis ist immer wieder, dass die Hinterlassenschaften der Hunde nicht eingesammelt werden. In vielen Gemeinden gibt es hierfür Hundetütchenspender und Müllkörbe. Unabhängig davon ist der Hundeführer dafür verantwortlich, das „Häufchen“ seines Hundes zu beseitigen. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber in der Praxis oft anders gesehen. Dies gilt auf Gehwegen, an Grundstücksgrenzen mit Grünstreifen, in öffentlichen Anlagen, auf landwirtschaftlichen Wegen und Grundstücken, die an diese Wege grenzen. Ein Ärgernis für viele Bürger ohne Hunde, aber auch für Hundehalter, die sich ordentlich verhalten.
Eine Ahndung durch die Ordnungsbehörde ist hier kaum möglich, da sich selten die Hinterlassenschaft einem Hund oder Hundeführer genau zuordnen lässt. Anzeigen hierbei können auch nur verfolgt werden, wenn jemand als Zeuge in einem Ordnungswidrigkeiten-verfahren zur Verfügung steht und genaue Angaben machen kann. Allerdings ist die direkte Ansprache des Hundeführers auf sein Fehlverhalten oft ein hilfreiches Mittel. Und der Hinweis, dass auch er keinen fremden Hundekot auf seinem Grundstück oder vor seiner Haustür haben möchte.
Regelungen hierzu finden sich in der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern, die in allen Gemeinden gilt. Natürlichen sehen die angeführten Regelungen auch Sanktionen und Strafen vor, wenn Zuwiderhandlungen zur Anzeige gebracht werden. So geht die Geldbuße im Bereich der Straßen- und Reinigungssatzung bis zu 500 Euro. Im Bereich der Gefahrenabwehrverordnung können Geldbußen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro verhängt werden.
Im Sinne eines guten Zusammenlebens sollte es doch möglich sein, dass wenn jeder etwas auf sich und seine Umgebung achtet, die Lebensqualität für alle Bürger verbessert wird.